Informationen zur Gebührensatzung (Reduzierung auf 0) der Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen vom 01.06.2023-31.05.2026
Die offizielle Mitteilung:
Mitteilung Jaeger Aenderung Fleischuntersuchungskostensatzung
Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluss des Kreistages vom 02.06.2023 wurde die Änderung der Anlage zu der Satzung über die Erhebung der Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Fleischuntersuchungskostensatzung) vom 19.12.2014 beschlossen. Der Gebührentatbestand Nr. 445 wurde geändert:
Die Entnahme und Untersuchung der durch amtliches Personal bzw. die Untersuchung der von der Jägerschaft entnommenen Trichinenproben von Wildschweinen ist gebührenfrei. Die Gebührenfreiheit ist bis zum 31.05.2026 befristet.
Die Änderung der Anlage vom 21.06.2023 tritt einen Tag nach Veröffentlichung rückwirkend zum
1. Juni 2023 in Kraft.
Das heißt, dass für beauftragte Probennehmer (Jäger) ab dem 01.06.2023 für die Trichinenuntersuchung von Wildschweinen keine Gebühren mehr anfallen. Die beauftragten Probennehmer werden gebeten, im Fall einer Trichinenprobenentnahme, nach wie vor die Trichinenprobenentnahme durchzuführen, mit einer Wildursprungsmarke zu versehen und sodann zur Untersuchung ins Trichinenuntersuchungslabor zu geben. Probennehmer, die vor dem 01.06.2023 Wildursprungsmarken bei dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz erworben haben und diese dann ab dem 01.06.2023 benutzen, können eine Kostenerstattung entweder formlos oder mit einem entsprechenden Antragsvordruck, den Sie ebenfalls beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz erhalten, beantragen. Hierzu benötigen Sie zum Nachweis noch einen Durchschlag oder eine Kopie des entsprechenden Wildursprungsscheins.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, können Sie sich gerne an die Mitarbeitenden des hiesigen Fachbereichs wenden.
Der Antrag auf Rueckerstattung ab dem 01.06.2023: